Als Hilfestellung werde den Firmen ein A.__-B.__-Intranetportal zur Verfügung gestellt, das u.a. ein Dokumentenmanagement der verschiedenen Geschäftsprozesse erlaube. Sodann vergebe sie Lizenzen an unabhängige Partnerfirmen, welche ihre Kunden mit denselben strukturierten Beratungen unterstütze und diesen auch das A.__-B.__-Intranetportal zur Verfügung stellen wolle. Die Klägerin sei Inhaberin der Marke A.__ (KB 2) und der Marke A.__-B.__ (KB 3).