Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind (DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N. 18 zu Art. 223 ZPO). Andere aus den Akten ersichtliche Tatsachen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Beweiserhebung von Amtes wegen stattfindet (Art. 153 ZPO). 1.3 Die klägerische Streitwertbezifferung blieb unbestritten. Der Streitwert beläuft sich mithin auf Fr. 100'000.– (Art. 91 Abs. 2 ZPO).