G. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 17. November 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, ist als Vorinstanz des Bundesgerichts und Adressatin des Urteils 4A_297/2020 vom 7. September 2020 ohne Weiteres gegeben.