Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Vorschussrestanz von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'311.– zu bezahlen. 4. Zustellung dieses Urteils an: […]» Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juni 2020 gelangte die Klägerin als Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. E. Mit Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 erkannte das Bundesgericht: