«1. Auf die Klage ist, soweit nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden, nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.– gehen ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 1'650.– zu Lasten der Klägerin und im Umfang von Fr. 850.– zu Lasten der Beklagten, werden dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen und sind bezahlt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Gerichtskostenanteil im Betrage von Fr. 850.– intern und direkt zu ersetzen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Vorschussrestanz von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.