C. Nachdem die Beklagte innert erstreckter Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 eine kurze Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass das Gericht bei Säumnis einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (amtl. Bel. 9). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort ein. Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde festgestellt, dass keine Klageantwort eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen (amtl. Bel. 12).