B. Am 21. August 2019 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (amtl. Bel. 4). Mit Eingabe vom 9. September 2019 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung und liess gleichzeitig wissen, dass sie seit dem 23. August 2019 unter dem Namen C.__ Sàrl firmiert (amtl. Bel. 5). In der Folge wurde die Klägerin gebeten mitzuteilen, ob sie an der Klage festhalten wolle (amtl. Bel. 6). Mit Schreiben vom 12. September 2019 teilte die Klägerin mit, dass ein Einlenken bezüglich der übrigen Rechtsbegehren offenbleibe, weshalb sie vorerst an der Klage festhalten wolle (amtl. Bel. 7).