292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall – zu befehlen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke auf die Klägerin zu übertragen. 3.2 Eventualiter sei der Beklagten – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art.