{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\n1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagten wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von\nFr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB im Widerhandlungsfall verboten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, um sich ihre Waren oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen.\n\nArt. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt:\n«Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die\nStrafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»\n\n2. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten, soweit sie nicht bereits zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist.\n\n3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 4'500.– festgesetzt, der Beklagten auferlegt, mit dem\nvon der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin intern und direkt Fr. 4'500.– zu erstatten.\n\n4. Die Beklagte hat dem Kläger intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 6'933.20\nzu bezahlen.\n\n5. Zustellung an:\n\nStans, 17. November 2020\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nZivilabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff\ni.V. MLaw Silvan Zwyssig\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG).\nDie Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift\ndes Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als\nBeweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).\nFür den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.\nDer Streitwert beträgt Fr. 100'000.–.\n"}