{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\nMit der Klägerin ist jedoch einig zu gehen, dass es sich bei der Plattform Swissreg (abrufbar\nunter <https://www.swissreg.ch>) um das von IGE festgelegte Publikationsorgan (Art. 43\nMSchV) handelt und auf dieser das Gesuch Nr. aa/2019 in dessen Detailansicht selbst im\nUrteilszeitpunkt im Widerspruch zu den beigezogenen Verfahrensakten noch als «hängiges\nGesuch» geführt ist. Der markeneintragungsgesuchstellenden Beklagten war diese Diskrepanz – anders als der Klägerin, welche nicht darum hat wissen können – im Übrigen bekannt,\nwobei sie es unterliess, diese in gegenständlichem Prozess zu bereinigen. Dem ist im Rahmen\nder Kostenverteilung Rechnung zu tragen.\n7.\nDie Klage ist somit – soweit noch pendent – hinsichtlich deren Antragsziffer 2 gutzuheissen.\nIm Übrigen – betreffend die Antragsziffer 3.1 und die Eventualantragsziffer 3.2 – ist mangels\neines schutzwürdigen Interesses nicht darauf einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).\n\n8.\n\n8.1\nDie Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann bei besonderen Umständen, wenn die Kostenverteilung nach dem Prozessausgang starr und unbillig\nerscheint, davon abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO i.V.m.\nArt. 4 ZGB; ausführlich: VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 1 f. zu\nArt. 107 ZPO). Die Entscheidgebühr des Obergerichts als einzige Instanz richtet sich nach Art.\n7 PKoG (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). In Verfahren mit einem Streitwert über Fr.\n60'000.– bis Fr. 150'000.– beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts Fr. 2'500.– bis Fr.\n6'000.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PKoG).\n\nDie Gerichtskosten werden vorliegend auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Bezüglich der Antrags-Ziffer\n1 unterlag die Beklagte zufolge Anerkennung, wobei diese Kosten infolge bundesgerichtlicher\nAufhebung der Kostendispositiv-Ziffer des Urteils ZA 19 17 vom 27. April 2020 noch zu verlegen sind. Die Klägerin obsiegt zudem hinsichtlich ihrer Antrags-Ziffer 2. Insoweit auf die Antragsziffer 3.1 und die Eventualantragsziffer 3.2 mangels eines schutzwürdigen Interesses\nnicht eingetreten wird, erscheint eine Kostenauflage zulasten der Klägerin unbillig, weshalb\naufgrund der Umstände ermessensweise in Anwendung von Art. 107 ZPO davon abzusehen\nist. Namentlich hat die Beklagte das Verfahren bzw. die diesbezüglichen Kosten durch ihr (ungerechtfertigtes) Markeneintragungsgesuch und ihre fehlende Mitwirkung (vgl. hierzu auch\nvorstehende E. 6.3 dritter Abschnitt) überhaupt erst verursacht. Eventualiter wären der Beklagten die diesbezüglichen Kosten auch in Anwendung von Art. 106 ZPO, zufolge Anerkennung, aufzuerlegen, nachdem die Beklagte wohl erst angesichts des hiesigen gerichtlichen\nVorgehens der Klägerin auf eine Weiterverfolgung des Eintragungsgesuchs verzichtete. Zusammenfassend sind die Gerichtskosten somit vollumfänglich durch die Beklagte zu tragen.\nDer Betrag wird dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und ist bezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 4'500.‒ direkt und intern zu erstatten.\n8.2\nDie unterliegende Partei hat der obsiegenden eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106\nAbs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den\nTarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu (Art. 96 ZPO), wobei die Parteien berechtigt sind, eine\nKostennote einzureichen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache\nfür die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der\nUmfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je\nStunde maximal Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG). In Prozessen mit einem Streitwert von\nFr. 100'000.‒ beträgt das ordentliche Honorar zwischen Fr. 4'000.‒ bis 13'000.‒ (Art. 42 Abs. 1\nPKoG) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG).\n\nDie klägerische Rechtsvertretung machte mit Kostennote vom 3. Dezember 2019 eine Parteientschädigung von Fr. 15'061.65 (Honorar Fr. 13'560.‒ [37.66 Std. à Fr. 360.‒] Auslagen pauschal 3% Fr. 406.80, Betreibungsauskunft Fr. 18.‒ sowie 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'076.85)\ngeltend. Rund die Hälfte des Aufwandes (17 Stunden) werden für das Verfassen der Klageschrift («réd mémoire», «recherche juridique») veranschlagt, was jedoch angesichts des Umfangs der einzigen Rechtsschrift und der Schwierigkeit der Sache unangemessen erscheint.\nDie ab August bis November 2019 verrechneten Positionen (10.2 Stunden) sind, mit Ausnahme jener vom 12. September 2019, 30. September 2019, 24. Oktober 2019 und 26. November 2019 (2.1 Stunden), zufolge Fehlens von Prozesshandlungen nicht mit dem gerichtlichen Verfahren in Zusammenhang zu bringen. Insgesamt wird für die Festsetzung des Honorars ein Aufwand von 25 Stunden berücksichtigt. Das Honorar wird in Nachachtung des gesetzlich vorgesehenen maximalen Stundenansatzes von Fr. 250.‒ auf Fr. 6'933.20 (Fr. 6'250.‒\n[25 Std. à Fr. 250.‒], Auslagen Fr. 187.50 [pauschal 3%], MwSt. Fr. 495.70 [7.7%]) festgesetzt.\nAusgangsgemäss hat die Beklagte der Klägerin intern und direkt eine Parteientschädigung\nvon Fr. 6'933.20 zu bezahlen.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n"}