{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\n6.2.1\nNach Art. 53 MSchG kann der Kläger anstatt auf Feststellung der Nichtigkeit der Markeneintragung auf Übertragung der Marke klagen, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat.\nDiese Klage dient dem Schutz vor Usurpatoren. Indem der besser Berechtigte nicht nur auf\nNichtigkeit der Marke klagen, sondern ihre Übertragung verlangen kann, vermag er sich insbesondere die Priorität der Markeneintragung des Usurpators zu sichern. Voraussetzungen\ndes Übertragungsanspruchs sind zum einen die bessere Berechtigung des Klägers an der\nMarke und zum anderen, dass sich der Beklagte die Marke angemasst hat. Beides ist vom\nKläger nachzuweisen (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.1 m.w.H.). Anmassung im Sinne von Art. 53 MSchG meint, dass der Beklagte die\nMarke zur Eintragung anmeldet, obwohl er vom besseren Recht des Klägers wusste oder hätte\nwissen müssen. Bereits die – dergestalt treuwidrige – Anmeldung der Marke tangiert die\nRechte des Klägers, ohne dass es einen darüberhinausgehenden effektiven Gebrauch des\nZeichens durch den Beklagten bedürfte. Hinzu kommt, dass die Klage nach Art. 53 MSchG\nauf die Herstellung des rechtmässigen Zustands und insofern auf eine Bereinigung des Markenregisters zielt, weshalb etwa verlangt wird, dass die Marke, deren Übertragung verlangt\nwird, dem Kläger tatsächlich zustünde, wenn er sie selbst angemeldet hätte. Auf den Gebrauch\nder angegriffenen Marke durch den Beklagten kann es dabei nicht ankommen (Urteil\n4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2.2 m.w.H.).\n\nZwar entsteht das Markenrecht nach Art. 5 MSchG erst mit der Eintragung im Register. Indes\nbesteht die Möglichkeit, klageweise die Übertragung von Marken bereits im Anmeldungsstadium zu verlangen (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen]\nE. 3.2.1 m.w.H.).\n\nHinsichtlich der Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses wird auf Vorstehendes verwiesen (siehe vorstehende E. 3).\n\n6.2.2\nErgänzend steht es dem besser Berechtigten offen, gerichtlich die Beseitigung einer bestehenden Verletzung zu verlangen (Art. 55 Abs. 1 lit. b MSchG). Die Beseitigungsklage soll es\ndem Markeninhaber erlauben, den durch eine Markenverletzung geschaffenen, fortdauernden\nStörungszustand zu beheben. Der mit dem Markenrecht in Widerspruch stehende Zustand soll\nbeseitigt und künftigen Rechtsverletzungen die Grundlage entzogen werden. Die Beseitigungsklage ergänzt die Unterlassungsklage in jenen Fällen, in denen der durch eine Markenverletzung geschaffene Zustand nur durch ein aktives Tun behoben werden kann (WILLI,\na.a.O., N 27 zu Art. 55 MSchG). Darunter fällt etwa die Möglichkeit, gestützt auf die positive\nVerfügungsmacht des Markeninhabers bzw. Art. 52 MSchG eine (unberechtigte) Markeneintragung löschen zu lassen (WILLI, a.a.O., N 30 zu Art. 55 MSchG).\n\n6.3\nSowohl die Antragsziffer Ziff. 3.1. (Übertragungsgebot) als auch die Eventualantragsziffer 3.2\n(Löschungsgebot) beziehen sich auf das schweizerische Markeneintragungsgesuch\nNr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke. Es wird zu klären sein, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Rechtsschutzersuchen über ein schutzwürdiges Interesse verfügt, andernfalls\nes an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt und auf die Ersuchen nicht eingetreten werden\nkann.\nDie Beklagte beanspruchte am 20. März 2019 Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35\nund 45 für eine schweizerische Marke «A.__-B.__» (KB 9). Aus den beigezogenen Akten des\nIGE ergibt sich, dass dieses mit Schreiben vom 15. November 2019 an die Beklagte gelangte.\nDarin wurde dieser mitgeteilt, dass bei der Prüfung des Eintragungsgesuchs Mängel festgestellt worden seien. Konkret handle es sich beim angemeldeten Zeichen («A.__-B.__») um ein\nsolches im Sinne von Art. 2 lit. c MSchG (sog. irreführendes Zeichen). Es wird unter Verweis\nauf die gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien des IGE erläutert, dass die Verwendung\ndes englischen Begriffs «B.__», wie sie mit dem Eintragungsgesuch verlangt werde, irreführend, mithin unzulässig sei und deshalb keinen Markenschutz beanspruchen könne. Die Beklagte wurde aufgefordert, das Gesuch der Beanstandung entsprechend innert Frist bis zum\n15. Januar 2020 zu korrigieren. Andernfalls werde das Gesuch in Anwendung von Art. 30 Abs.\n2 MSchG i.V.m. Art. 16 f. MSchV (SR 232.111) zurückgewiesen. Dieser Aufforderung kam die\nBeklagte nicht nach, weshalb das IGE am 29. Januar 2020 das Eintragungsgesuch in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 2 lit. c MSchG zurückwies. Dies versehen mit Hinweisen auf das einschlägige Rechtsmittel sowie die Möglichkeit der «Weiterbehandlung bei Fristversäumnis» (Art. 41 MSchG). Aus den beigezogenen Akten des IGE (Stand: 21. Oktober\n2020) ist ersichtlich, dass die Beklagte innert Frist weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein\nWeiterbehandlungsgesuch gestellt hat. Das streitige Gesuch ist demgemäss als definitiv\n(rechtskräftig) zurückgewiesen zu betrachten. Nachdem der Eintragsanspruch für die angemeldete Marke definitiv verneint wurde, bleibt sowohl dessen Übertragung auf die Klägerin als\nauch dessen zwangsweise Löschung durch die Beklagte ausgeschlossen. Über etwas Nichtbestehendes kann schliesslich nicht verfügt werden. In zivilprozessualer Hinsicht wird dies mit\ndem Dahinfallen des schutzwürdigen Interesses an der Beurteilung der Rechtsschutzersuchen\nAntragsziffern 3.1 und 3.2 gleichzusetzen sein. Auf die Begehren ist nicht einzutreten (Art. 59\nAbs. 1 ZPO e contrario).\n\n"}