{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\n5.2\nWer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet\nwird, kann gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG (SR 232.11) gerichtlich u.a. verlangen, eine\ndrohende Verletzung zu verbieten. Die Anordnung eines Verbots nach Art. 55 Abs. 1 lit. a\nMSchG setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer\nUnterlassungsklage besteht nur, wenn eine Verletzung droht, das heisst wenn das Verhalten\ndes Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden\nhaben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Wiederholungsgefahr kann regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens\nbestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen\nRechtmässigkeit weiterführen wird (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.1 m.w.H.). Gewerbliche Handlungen sind aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich auf Wiederholung ausgerichtet, was eine widerlegbare Vermutung begründet (CHRISTOPH W ILLI, Kommentar MSchG, 2002, N 18 zu Art. 55 MSchG [unter\nVerweis auf BGE 116 II 357]). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann durch den Verletzer widerlegt werden, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall\nausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. An die Beseitigung der Vermutung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (W ILLI, a.a.O., N 21 zu Art. 55 MSchG). Die\nblosse Einstellung einer Verletzung im Hinblick auf einen von der Gegenpartei angestrengten\nProzess genügt nicht, wenn etwa an der Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens weiterhin\nfestgehalten wird (Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 [zur Publikation vorgesehen]\nE. 2.3 m.w.H.).\n\n5.3\nHinsichtlich der Antragsziffer 2 ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines\ngerichtlichen Verbots nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG gegeben sind, namentlich ob das bisherige Verhalten der Beklagten ernsthaft befürchten lässt, dass diese das Zeichen «A.__» in\nder Schweiz im geschäftlichen Verkehr verwenden wird, um ihre Waren oder Dienstleistungen\nzu bezeichnen. Ergeben hat sich, dass die berechtigte Klägerin (KB 2 f.) die Beklagte bereits\nim Kündigungsschreiben vom 11. Mai 2018 aufgefordert hat, bis am 8. Juni 2018 das Element\n«A.__-B.__» aus deren Firma zu löschen (KB 6). Nachdem die Beklagte untätig blieb, erneuerte die Klägerin ihre Aufforderung betreffend die Änderung der Firmenbezeichnung mit\nSchreiben vom 22. Februar 2019 (KB 7a) sowie vom 17. Mai 2019 (KB 7b). Zwar löschte der\nInhaber der Beklagten, D.__, seine früher aktive Einzelfirma A.__-B.__ (pma), D.__ (KB 8).\nDie Beklagte selbst beliess ihre Firma, ihren gewerblichen Auftritt, jedoch unverändert. Zwischenzeitlich hinterlegte die Beklagte zudem am 20. März 2019 eine schweizerische Marke\n«A.__-B.__», Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35 und 45 beanspruchend (KB 9).\nDamit ist hinreichend dargetan, dass Eingriffe, wie sie die Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren verbieten lassen will, in der Vergangenheit stattgefunden haben und Verwarnungen\nkeine Wirkungen gezeigt haben. Wiederholungen scheinen nicht ausgeschlossen, namentlich\nda die bereits abgemahnte Beklagte nicht nur passiv blieb und die Marke unberechtigt weiterverwendete, sondern vielmehr gar aktiv wurde und ein Markeneintragungsgesuch stellte. Das\nVerhalten der Beklagten lässt eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten.\n\nZwar bleibt zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass sich die Beklagte nach Klageeinreichung\numfirmiert hat und die neue Firma das beanstandete Zeichen nicht mehr beinhaltet. Ebenso\nhat sie sich nicht weiter um die Eintragung der Marke «A.__-B.__» bemüht, sondern das entsprechende Verfahren untätig verstreichen lassen (IGE-Akten). Diese Umstände vermögen\ndie bisherige Unnachgiebigkeit und die entsprechend bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht aufzuwiegen. Die jeweiligen «Zugeständnisse» durch die Beklagte zeichneten sich nämlich jeweils nicht durch aktives Tätigwerden bzw. ausdrückliche Zusagen aus,\nsondern waren – soweit ersichtlich – einzig durch das gerichtliche Vorgehen der Klägerin motiviert.\n5.4\nDer Antrag der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im\ngeschäftlichen Verkehr zu verwenden, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen,\nwird somit gutgeheissen (Antragsziffer 2). Das Verbot wird antragsgemäss mit einer Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nvon Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich einer Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292\nStGB im Widerhandlungsfall verbunden (Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO).\n\n6.\n\n6.1\nDie Klägerin fordert weiter, der Beklagten sei zu befehlen, das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke auf die Klägerin zu übertragen\n(Antragsziffer 3.1) bzw. die daraus resultierende Marke löschen zu lassen (Antragsziffer 3.2).\nZur Begründung führt sie an, das strittige Markeneintragungsgesuch sei nicht nur im März\n2019 hinterlegt worden, sondern stehe bei der Beklagten auch in Gebrauch. Damit würden\nihre vertraglichen Unterlassungsansprüche verletzt. Diese Verletzung könne durch eine Übertragung, eventualiter eine Löschung behoben werden.\n\n6.2\n\n"}