{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\nAm 9. Mai 2016 habe die A.__-B.__ AG mit der Einzelfirma A.__-B.__ (pma), D.__, einen\nersten Vertrag abgeschlossen, der diese als lizenzberechtigte Partnerin ausweise (KB 12). In\ndiesem Vertrag sei in der Präambel und in Ziff. 1 das Vertragsobjekt mit denselben Worten\numschrieben wie im zuletzt gültigen, am 11. Mai 2018 gekündigten Vertrag. Die gleichen Parteien hätten am 16. August 2016 den ersten Vertrag mittels Abschluss eines neuen Vertrags\nals lizenzberechtigten assoziierten Partner aufgehoben (KB 13). Mit diesem (neuen) Vertrag\nsei D.__ weiterhin Lizenznehmer geblieben und er habe überdies Aktien der Klägerin bzw.\nnach deren Gründung im Dezember 2016 der A.__-B.__ Group AG erworben. Zugleich sei er\nderen Verwaltungsrat geworden. Im Januar 2018 sei D.__, handelnd durch die Beklagte, als\nassoziiertes Mitglied und Verwaltungsrat der A.__-B.__ Group AG zurückgetreten. Am 24. Januar 2018 sei die Beteiligung der Beklagten an der Klägerin mittels Rückübertragung der Aktien beendet und der am 16. August 2016 geschlossene Vertrag aufgehoben worden. Gleichzeitig habe man erneut einen Vertrag für einen lizenzberechtigten Partner geschlossen (KB\n4).\nUngeachtet des beendeten Lizenzverhältnisses habe die Beklagte seit nunmehr über einem\nJahr ohne Berechtigung weiterhin ihre quasi identische Firmenbezeichnung verwendet. Die\nder Beklagten mit Kündigungsschreiben festgesetzte Frist zur Löschung des Elements A.__-\nB.__ sei ungenutzt verstrichen und Mahnungen seien erfolglos geblieben.\n\n3.\nIm Rahmen der Stellungnahme vom 2. November 2020 monierte die Klägerin in prozessualer\nHinsicht, dass das Gericht durch den Beizug des Aktenhefts des Gesuchs Nr. aa/2019 beim\nIGE unzulässig Beweise beschafft und die Verhandlungsmaxime verletzt habe.\n\nDas Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).\nHinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen kommt m.a.W. der Untersuchungsgrundsatz zum\nTragen. Prozessvoraussetzung ist namentlich, dass die klagende oder gesuchstellende Partei\nüber ein schutzwürdiges Interesse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehlt dieses (oder fällt es\nwährend der Dauer des Prozesses weg) ist auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten\n(ausführlicher: MYRIAM A. GEHRI, in: BSK-ZPO, a.a.O., N 5 f. zu Art. 59 ZPO).\n\nAntragsziffern 3.1 und 3.2 der Klage beziehen sich auf das schweizerische Markeneintragungsgesuch Nr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke. Die beantragte Übertragung\nbzw. Löschung des Markeneintragungsgesuchs bzw. der daraus resultierenden Marke bedingt, dass das entsprechende Eintragungsverfahren überhaupt (noch) pendent ist bzw. die\nMarke eingetragen wurde. Andernfalls fehlt es der klagenden Partei an einem schutzwürdigen\nInteresse. Folglich ist diese Tatsache von Amtes wegen abzuklären (Art. 60 ZPO), was entsprechende Beweisabnahmen des Gerichts ohne einen Beweisantrag einer Verfahrenspartei\nerlaubt (Art. 55 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1 ZPO). Das beigezogene Aktenheft des Gesuchs\nNr. aa/2019 des IGE ist bei den Verfahrensakten zu belassen und beweisrechtlich verwertbar.\n\n4.\nDie Klägerin verlangt zunächst, es sei der Beklagten zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der\nSchweiz als Firma oder Bestandteil einer Firma zu verwenden und sie sei anzuweisen, die\nFirmenbezeichnung «A.__-B.__ (pma) Sàrl» im Handelsregister löschen zu lassen (Antragsziffer 1).\nEs ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Obergericht mit Urteil ZA 19 17 vom 27. April 2020\ndie Klage bezüglich Antragsziffer 1 zufolge Klageanerkennung der Beklagten in Anwendung\nvon Art. 241 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben hatte (dortige E. 3 S. 5), dies im\nbundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten blieb und entsprechend in Teilrechtskraft erwuchs (Art. 107 Abs. 1 BGG e contrario).\n\n5.\n\n5.1\nDie Klägerin beantragt, der Beklagten sei zu verbieten, das Zeichen «A.__» in der Schweiz im\ngeschäftlichen Verkehr zu verwenden, um ihre Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen\n(Antragsziffer 2).\n\n"}