{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\n «1. Auf die Klage ist, soweit nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden, nicht einzutreten.\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.– gehen ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 1'650.– zu Lasten der\nKlägerin und im Umfang von Fr. 850.– zu Lasten der Beklagten, werden dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen und sind bezahlt.\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Gerichtskostenanteil im Betrage von Fr. 850.– intern und\ndirekt zu ersetzen.\nDie Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin die Vorschussrestanz von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.\n3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'311.– zu bezahlen.\n4. Zustellung dieses Urteils an: […]»\n\nMit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juni 2020 gelangte die Klägerin als Beschwerdeführerin\nan das Bundesgericht.\nE.\nMit Urteil 4A_297/2020 vom 7. September 2020 erkannte das Bundesgericht:\n\n«1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom\n27. April 2020 wird aufgehoben, soweit darin nicht das Verfahren zufolge Anerkennung abgeschrieben\nwird. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit\nFr. 4'000.– zu entschädigen.\n[4. Mitteilung an…]»\n\nF.\nMit verfahrensleitendem Schriftstück vom 12. Oktober 2020 ersuchte das Obergericht Nidwalden beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um Einsicht in die Verfahrensakten bezüglich Gesuch Nr. aa/2019. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 kam das IGE dem\nAnsuchen nach und schickte das Aktenheft beilageweise in Kopie zu.\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde den Parteien unter Kenntnisgabe\nder edierten Akten des IGE Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 2. November 2020 nahm die Klägerin diese Gelegenheit wahr; die Beklagte liess sich nicht vernehmen.\n\nG.\nDas Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung\nvom 17. November 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nDie Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, ist als Vorinstanz des Bundesgerichts und Adressatin des Urteils 4A_297/2020 vom 7. September 2020 ohne Weiteres gegeben.\n\n1.2\nGemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen\nEndentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt\nsein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch\nSachurteil erledigt werden kann. Spruchreife bedeutet, dass der Klagegrund im Hinblick auf\ndie anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptung keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2\nZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst\nangeführt sind (DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A.,\n2017, N. 18 zu Art. 223 ZPO). Andere aus den Akten ersichtliche Tatsachen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Beweiserhebung von Amtes wegen stattfindet (Art. 153\nZPO).\n\n1.3\nDie klägerische Streitwertbezifferung blieb unbestritten. Der Streitwert beläuft sich mithin auf\nFr. 100'000.– (Art. 91 Abs. 2 ZPO).\n\n2.\nDie Klägerin führte in ihrer Klage aus, sie bzw. ihr Inhaber und Präsident des Verwaltungsrates\nsei seit dem Jahr 2000 auf dem Schweizer Markt aktiv. Sie erbringe Treuhanddienstleistungen\ngegenüber Dritten und zwar vor allem in den Bereichen Unternehmensführung und Geschäftsentwicklung, der Begleitung von Unternehmen bei Zertifizierungsprozessen, der Beratung bei\nfinanziellen Strukturierungen und bei Unternehmensübertragungen. Als Hilfestellung werde\nden Firmen ein A.__-B.__-Intranetportal zur Verfügung gestellt, das u.a. ein Dokumentenmanagement der verschiedenen Geschäftsprozesse erlaube. Sodann vergebe sie Lizenzen an\nunabhängige Partnerfirmen, welche ihre Kunden mit denselben strukturierten Beratungen unterstütze und diesen auch das A.__-B.__-Intranetportal zur Verfügung stellen wolle. Die Klägerin sei Inhaberin der Marke A.__ (KB 2) und der Marke A.__-B.__ (KB 3).\n\nDie Beklagte sei am 26. Januar 2017 ins Handelsregister eingetragen worden (KB 5). Deren\nInhaber, Geschäftsführer und einziger Zeichnungsberechtigter sei D.__. Bereits am 24. Oktober 2016 (KB 8) habe dieser seine Einzelfirma A.__-B.__ (pma), D.__, im Handelsregister\neintragen lassen. Am 20. Februar 2019 sei diese Einzelfirma infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht worden (KB 8). Der statutarische Zweck der GmbH werde im Handelsregister\nmit nahezu identischen Worten wie derjenigen der Einzelfirma umschrieben: Beratung im Bereich der Unternehmensführung und Geschäftsentwicklung; finanzielle Strukturierung; Fusion;\nÜbertragung, Kauf und Finanzierung von Gesellschaften; Begleitung bei der Zertifizierung;\nEntwicklung, Verkauf und Einrichtung von Softwarelösungen für die Geschäftsführung und\nEntscheidfindung (KB 5). Die Beklagte sei somit in denselben Bereichen tätig wie die Klägerin.\n\n"}