{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-06-02", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24389_2021-06-02.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24389", "Checksum": "7ac081692e169809bd2b0d94163bb7be"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 02.06.2021 24389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 02.06.2021 24389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Markenrecht (ZA 20 12)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:05:26", "Checksum": "1451cda97372f1d47605dd3c97973140", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 02.06.2021 24389\nRegeste:\nMarkenrecht (ZA 20 12)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nZA 20 12\n\nUrteil vom 17. November 2020\nZivilabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nOberrichter Franz Odermatt,\nOberrichter Albert Odermatt,\nOberrichter Paul Achermann,\nOberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann,\nGerichtsschreiber Silvan Zwyssig.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__-B.__ AG,\nZ.__,\nvertreten durch Rechtsanwalt Pierre de Raemy,\nTroller Hitz Troller, Münstergasse 38, 3011 Bern,\n\nKlägerin,\n\ngegen\n\nC.__ Sàrl,\n(vormals: A.__-B.__ pma Sàrl),\nY.__,\n\nBeklagte.\n\nGegenstand Rückweisung zur Neubeurteilung i.S. ZA 19 17\n\nUrteil des Bundesgerichts 4A_297/2020 vom 7. September\n2020.\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Klage betreffend Lizenz-, Firmen- und Markenrecht sowie unlauterem Wettbewerb vom\n1. Juli 2019 beantragte die A.__-B.__ AG («Klägerin») mit Sitz in Z.__ gegen die A.__-B.__\n(pma) Sàrl («Beklagte») Folgendes (amtl. Bel. 1):\n\n«1. Es sei der Beklagten – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall – zu verbieten, das Zeichen\n«A.__» in der Schweiz als Firma oder Bestandteil einer Firma zu verwenden und es sei die Beklagte\nanzuweisen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils die Firmenbezeichnung «A.__-\nB.__ (pma) Sàrl» durch das Handelsregister des Kantons Waadt löschen zu lassen.\n2. Es sei der Beklagten – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall – zu verbieten, das Zeichen\n«A.__» in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu verwenden um sich, ihre Waren oder ihre Dienstleistungen zu bezeichnen.\n3.1 Es sei der Beklagten – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall – zu befehlen, innerhalb von\n30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils das schweizerische Markeneintragungsgesuch\nNr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke auf die Klägerin zu übertragen.\n3.2 Eventualiter sei der Beklagten – unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag\nder Nichterfüllung, mindestens aber von Fr. 5'000.–, sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung\nihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall – zu befehlen, innerhalb\nvon 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils das schweizerische Markeneintragungsgesuch\nNr. aa/2019 bzw. die daraus resultierende Marke löschen zu lassen.\n– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten –»\n\nDie Klägerin leistete innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– (amtl. Bel.\n2 f.).\n\nB.\nAm 21. August 2019 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt\n(amtl. Bel. 4). Mit Eingabe vom 9. September 2019 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung\nund liess gleichzeitig wissen, dass sie seit dem 23. August 2019 unter dem Namen C.__ Sàrl\nfirmiert (amtl. Bel. 5).\nIn der Folge wurde die Klägerin gebeten mitzuteilen, ob sie an der Klage festhalten wolle\n(amtl. Bel. 6). Mit Schreiben vom 12. September 2019 teilte die Klägerin mit, dass ein Einlenken bezüglich der übrigen Rechtsbegehren offenbleibe, weshalb sie vorerst an der Klage festhalten wolle (amtl. Bel. 7).\n\nC.\nNachdem die Beklagte innert erstreckter Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit\nVerfügung vom 23. Oktober 2019 eine kurze Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass\ndas Gericht bei Säumnis einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder\nzur Hauptverhandlung vorlädt (amtl. Bel. 9). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist\nkeine Klageantwort ein. Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde festgestellt, dass keine\nKlageantwort eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei. Das vorliegende\nUrteil ist auf dem Zirkularweg ergangen (amtl. Bel. 12).\n\nDie Rechtsvertretung der Klägerin reichte am 3. Dezember 2019 ihre Kostennote ein\n(amtl. Bel. 13).\n\nD.\nMit Urteil ZA 19 17 vom 27. April 2020 erkannte das Obergericht:\n\n"}