3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der Gegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber der pflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu bezahlen.