Die Auslagen werden pauschal auf 3% des Honorars festgelegt, womit das Honorar im Umfang von Fr. 2'745.55 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 74.25 [3%], MwSt. Fr. 196.30 [7.7%]) zu genehmigen ist. Die Kosten für die Rechtsvertretung werden vorerst auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).