Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten im Ergebnis eine Parteientschädigung von Fr. 2'738.80 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird zufolge Uneinbringlichkeit bei der Gegenpartei vorerst auf die Staatskasse genommen, womit der Anspruch gegenüber der pflichtigen Partei auf Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Schütz Fr. 2'738.80 zu bezahlen.