9.3.2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 9.3.3 Rechtsanwalt Schütz machte mit Kostennote vom 11. Februar 2021 ein Honorar im Betrag von Fr. 2'738.80 (Honorar Fr. 2'475.– [11.25 Std. à Fr. Fr. 220.–], Auslagen Fr. 68.–, MwSt. Fr. 195.89 [7.7%]) geltend. Dieses liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist angemessen.