Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 2 PKoG) und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten vorerst auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 9.3