9.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht beträgt in Eheschutzverfahren Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–; für das Verfahren vor dem Berufungsgericht beläuft sich die Spruchgebühr dementsprechend auf Fr. 500.– bis Fr. 2'333.35 (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG).