9.1 Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Infolge beidseitiger Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich die Liquidation der Prozesskosten nach Art. 122 ZPO. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Verfahrensausgang beizubehalten (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).