Vielmehr beruht die Beurteilung des zum Lebensunterhalt Erforderlichen ausgesprochen auf Ermessen (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100 f.), welches durch das Gericht pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 4 ZGB). Dem ist die Vorinstanz gerecht geworden, hat sie doch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie in diesem Einzelfall vom Grundsatz abweicht (vgl. ZE 20 174 Ziff. 2.6.3.3 S. 23). 7. Nachdem den vorinstanzlichen Ausführungen zu Einkommen und Bedarf der Ehegatten sowie der gemeinsamen Tochter vollumfänglich beizupflichten war, erübrigt sich eine Neuberechnung der Existenzminima sowie der Unterhaltsbeiträge.