6.2.3 Die ausnahmsweise Umgangnahme vom Grundsatz, dass VVG-Prämien nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen sind, ist angemessen und gerechtfertigt. Wie die Berufungsbeklagte richtig ausführt, ist der angerechnete Betrag im Vergleich zum latenten Risiko marginal. Die für die Bedarfsberechnung entwickelten Grundsätze sind nicht starre Regeln. Vielmehr beruht die Beurteilung des zum Lebensunterhalt Erforderlichen ausgesprochen auf Ermessen (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100 f.), welches durch das Gericht pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 4 ZGB).