6.2.2 Dem wird durch die Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Berücksichtigung der Zusatzversicherung vorliegend angemessen sei. Einerseits handle es sich hierbei um eine Zusatzversicherung zur Deckung von Kosten für die Zahnbehandlung, entsprechend ein sich wahrscheinlich verwirklichendes, entsprechend gerade bei schwierigen finanziellen Verhältnissen sinnvollerweise abzudeckendes Risiko versichert werde; andererseits sei der Betrag von monatlich Fr. 17.60 im Vergleich zum latenten Risiko marginal (Berufungsantwort S. 7).