6.1 Die vorinstanzliche Einkommensberechnung für die gemeinsame Tochter wird von keiner der beiden Parteien beanstandet. Der Vorinstanz ist in ihren Feststellungen beizupflichten (Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.5 S. 14). Weiterungen erübrigen sich. 6.2 6.2.1 Der Berufungskläger führt hierzu aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die VVG-Prämien in der Phase I beim Bedarf der Tochter ebenfalls berücksichtigt worden seien, obwohl die finanziellen Verhältnisse knapp sind (Berufung S. 12).