2.7.1 S. 24 f.). Sodann unterliess es der Berufungskläger, regelmässige Amortisationszahlungen an die Bank J.__ AG nachzuweisen, obwohl solches – was gerichtsnotorisch ist – bei Banktransaktionen (selbst bei einer Bargeldzahlung am Post-Schalter) ohne weiteres möglich ist. Im Gegenteil verstrickte sich der Berufungskläger in Widersprüchlichkeiten. Eine Berücksichtigung der (behaupteten) Darlehenszahlungen fällt bereits deshalb ausser Betracht. Trefflich schloss diesbezüglich bereits die Vorinstanz in Ziff. 2.6.2.7 S. 20 ff. des angefochtenen Urteils. 6.