Für die Phase II wurden dem Berufungskläger Mobilitätskosten von Fr. 53.25 sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 200.– angerechnet. Die Vorinstanz ging von der Prämisse aus, dass der Berufungskläger den Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könne und seine Verpflegung auswärts einnehme. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers erhellt nicht, dass er für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen wäre. Zur Arbeit in Stans gelangte er jeweils mit dem Fahrrad, ohne dass ein Problem mit dem Transport von Unterrichtsmaterial bestanden hätte.