5.4.2 Die Berufungsbeklagte führt ihrerseits aus, dass die Möglichkeit der künftigen Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten noch kein Thema gewesen sei. Dies sei aber auch gar nicht entscheidend. Es werde einzig davon ausgegangen, dass der Berufungskläger in einem Pensum von 100% wird arbeitstätig sein können. Die Annahme, dass er verschiedene Arbeitsplätze mit einem üblichen ÖV-Monatsabonnement innert vernünftiger Zeit wird erreichen können, liege nahe. Dies umso mehr, als dem Berufungskläger für die Phase II auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– zugestanden würden, entsprechend davon ausgegangen werde, dass er am Mittag nicht nach Hause zurückkehren müsse.