Ebenso seien – sofern für diese Phase von einem Überschuss ausgegangen werde – beim Bedarf des Berufungsklägers die VVG-Prämien zu berücksichtigen. Der Bedarf des Berufungsklägers sei überdies um die monatliche Ratenzahlung von Fr. 406.70 an die Bank J.__ AG zu ergänzen. Diese diene der Abzahlung eines Darlehens; dieser Verpflichtung komme er regelmässig nach, was sich ohne Weiteres aus den fehlenden Betreibungen gegen ihn – ersichtlich aus dem aufgelegten Betreibungsregisterauszug – und dem Umstand, dass die Bank die Darlehenssumme erhöht habe, ergebe. Dass die weiteren Schulden nicht berücksichtigt würden, werde vom Berufungskläger akzeptiert (Berufung S. 9 ff.).