2.4.4.4 S. 14). Diesbezüglich rügt der Berufungskläger wiederum einzig, dass die Annahmen der Vorinstanz betreffend die mögliche Unterrichtsstundenanzahl pro Woche sowie der stündlichen Nettoertragsmöglichkeit unzutreffend seien. Wie sich gezeigt hat (vorstehende E. 5.3.1 und 5.3.2), ist dies nicht der Fall. 5.4