Aus hypothetischer unselbstständiger Teilzeiterwerbstätigkeit sei somit, ausgehend von durchschnittlich 6.5 Lektionen/Woche (d.h. 26 Lektionen/Monat), dem Berufungskläger netto Fr. 1'254.50 (26 x Fr. 54.70 [Nettoertragsmöglichkeit/h; s.o.] abzgl. Sozialversicherungspauschale) anzurechnen. Eine Übergangsfrist zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit wurde dem Berufungskläger nicht gewährt, nachdem er bisher stets einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Arbeitsstelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen freiwillig aufgegeben habe.