In der Folge prüfte die Vorinstanz, die Aufnahme welcher Tätigkeit ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Konkret rechnete sie ihm zusätzlich zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (s.o.; 12-15 Stunden/Woche) ein mögliches Pensum von 5-8 Lektionen pro Woche an. Dies namentlich mit Blick auf das Jahr 2019, in welchem der Berufungskläger im Durchschnitt monatlich 114 bzw. wöchentlich 28.5 Lektionen gegeben hatte. Aus hypothetischer unselbstständiger Teilzeiterwerbstätigkeit sei somit, ausgehend von durchschnittlich 6.5 Lektionen/Woche (d.h. 26 Lektionen/Monat), dem Berufungskläger netto Fr. 1'254.50 (26 x Fr. 54.70 [Nettoertragsmöglichkeit/h;