Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der familienrechtlichen Pflichten sei es ihm zumutbar gewesen, seine Anstellung zu behalten bzw. sich im Falle der Kündigung nach Ablauf der Dauer der Kündigungsfrist um eine neue Stelle zu bemühen. Diesfalls hätte er einerseits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses seinen Lohn, anschliessend Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Indem der Berufungskläger dies nicht getan habe, habe er auf ein Einkommen verzichtet, dessen Erzielung ihm tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre. In der Folge prüfte die Vorinstanz, die Aufnahme welcher Tätigkeit ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.