5.3.2 Phase 1 - Hypothetisches Einkommen Die Vorinstanz erwog für die Phase 1 weiter, dass der Berufungskläger sein betreibungsrechtliches Minimum und den Kindesunterhalt offensichtlich nicht zu decken vermöge, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Dies insoweit ihm die Erzielung von zusätzlichem Einkommen zumutbar und möglich wäre. Konkret sei die (freiwillige) Aufhebung seines früheren (unselbstständigen) Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar gewesen.