SR 830.31]) fällt. An Gesagtem ändert dies jedoch nichts. Auch dieser Umstand fällt im Übrigen hauptsächlich in die Verantwortlichkeit des Berufungsklägers, hat er sich doch – inmitten einer weltweiten Pandemie – aus freien Stücken für die Aufgabe seiner bisherigen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschieden (VI-GG 10). Dies obwohl – selbst ohne Pandemie und Massnahmen zu deren Bekämpfung – bekannt und zu berücksichtigen ist, dass erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis aus nach einem solchen Wechsel ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3).