Die Möglichkeit weiterer staatlicher Massnahmen war denn auch vorhersehbar, nachdem in der Schweiz bereits seit März 2020 unterschiedlichste Massnahmenvarianten Bestand hatten und die Pandemie weltweit, dannzumal noch ohne Möglichkeit wirksamer, präventivmedizinischer Behandlung, andauerte. Gegenständlich ist unglücklich, dass der Berufungskläger – wie er es zutreffend dartut – durch die «Maschen» des ad hoc geschaffenen, staatlichen Vorsorgeinstituts der Corona-Erwerbs- ausfallsentschädigung (sog. Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls; Art. 15 Co- vid-19-Gesetz [SR 818.102], Art. 2 ff. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]) fällt.