Die Versicherung bzw. die vorsorgende Planung von Risiken – wozu auch der Wegfall der Arbeitsmöglichkeit gehört – obliegt dem selbstständigen Arbeitnehmer grundsätzlich selbst. Tut er dies nicht oder bloss ungenügend und erhält darum weder aus einem obligatorischen noch einem freiwilligen Vorsorgeinstitut Ersatzleistungen, hat der Selbstständigerwerbende die entsprechenden Risikofolgen – wie hier die vorübergehend fehlende Einkommensquelle – selbst zu tragen. Eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtungen käme einer Überwälzung der Folgen der fehlenden Vorsorge auf die Unterhaltsgläubiger gleich, was nicht angeht. Dies hat sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben.