Die staatlich verordneten Einschränkungen sind lediglich vorübergehender Natur, schränken die erwerblichen Möglichkeiten des Berufungsklägers somit lediglich temporär – und in gleicher Weise wie jeden anderen Betroffenen mit Unterhaltspflichten – ein. Weder der Umstand der Pandemie noch die staatlichen Massnahmen ändern mithin etwas daran, dass der Berufungskläger als Selbstständigerwerbender – mit einigen wenigen Ausnahmen – dem Primat der Eigenständigkeit unterliegt, ihm hierdurch Chancen und Risiken der eigenen Tätigkeit in erster Linie selbst zu(un)gute kommen (MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. A., 2020, N 11 zu § 15).