Die Umstände der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers (Selbstständigkeit, unregelmässige Einsätze, allenfalls auch saisonale Schwankungen) bedingen selbstredend eine gewisse Unregelmässigkeit des Einkommens, was naturgemäss zu einem Zielkonflikt mit der Aufgabe des Eheschutzgerichts (Festlegung eines steten, monatlichen Unterhaltsbeitrags, welcher auf der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners basiert) führt. Diesem Konflikt kann nur begegnet werden, indem das Gericht ermessensweise (fundierte) Annahmen betreffend die durchschnittlichen Erträge aus der Erwerbstätigkeit trifft.