Dem ist beizufügen, dass ein zusätzlicher Auslagenabzug – ohne ausdrückliche gegenteilige Vorschrift – denn auch nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seines früheren Arbeitgebers zu vereinbaren wäre (vgl. hierfür Art. 327 ff. OR). Namentlich gab auch der Berufungskläger selbst an, bei 20 Stunden pro Woche ein Einkommen von netto Fr. 4'500.– erzielen zu können (VI-PGG dep. 47), was grundsätzlich annäherungsweise mit dem vorerwähnten Stundenansatz korrespondiert (Fr. 56.25 [Fr. 4'500.– /20/4]). Es kann mithin grundsätzlich auf eine Nettoertragsmöglichkeit von gerundet Fr. 55.– pro Stunde für die Tätigkeit als Tennislehrer abgestellt werden.