5.3.1 Phase 1 - Tatsächliches Einkommen Die Vorinstanz schloss, dass der Berufungskläger in seiner früheren Anstellung ein Stundenhonorar von Fr. 54.70 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung) erzielte; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass hiervon noch Auslagen für Platzmiete oder Material abzuziehen seien. Dem ist beizufügen, dass ein zusätzlicher Auslagenabzug – ohne ausdrückliche gegenteilige Vorschrift – denn auch nicht mit den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen seines früheren Arbeitgebers zu vereinbaren wäre (vgl. hierfür Art.