Im Ergebnis habe die Vorinstanz das ab Oktober 2020 massgebliche Einkommen nachvollziehbar berechnet und komme auf eine Zahl in ähnlicher Höhe; dies gelte auch für die Nicht-Gewährung einer Übergangsfrist und im Hinblick auf die Berechnung des künftigen Einkommens. Der Hinweis auf die Covid-19- Pandemie sei im Übrigen unbeachtlich (Berufungsantwort S. 4 ff.). 5.3 Nachdem den Ausführungen der Vorinstanz ‒ wie sich sogleich zeigen wird ‒ beizupflichten ist, erlaubt es sich, deren Phaseneinteilung zu übernehmen.