Im Übrigen habe er wissentlich und willentlich auf den Bezug von Arbeitslosengeldern sowie Unterstützungsleistungen für Selbstständigerwerbende verzichtet, mitunter gesamthaft betrachtet eine massive Einkommensverschlechterung herbeigeführt. Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sei auf das vormals effektiv erwirtschaftete Einkommen abzustellen; im Falle der Annahme einer Kündigung, nach Ablauf der hypothetischen Kündigungsfrist, 80% hiervon (Arbeitslosengelder). Im Ergebnis habe die Vorinstanz das ab Oktober 2020 massgebliche Einkommen nachvollziehbar berechnet und komme auf eine Zahl in ähnlicher Höhe;