5.2 Die Berufungsbeklagte hält entgegen, der Berufungskläger lasse den Umstand des freiwilligen Verzichts auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der Tennisschule I.__ ausser Acht. Dieses sei am 29. Mai 2020 einvernehmlich mit Wirkung per 31. Mai 2020 aufgelöst worden. Dass ihm das Arbeitsverhältnis ohnehin gekündigt worden wäre, habe er nicht glaubhaft aufzeigen können. Im Übrigen habe er wissentlich und willentlich auf den Bezug von Arbeitslosengeldern sowie Unterstützungsleistungen für Selbstständigerwerbende verzichtet, mitunter gesamthaft betrachtet eine massive Einkommensverschlechterung herbeigeführt.