Zusammenfassend habe die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise, ohne Prüfung der Zumutbarkeit und unter Zuhilfenahme falscher Berechnungsmethoden ein zu hohes hypothetisches Einkommen, rückwirkend per 1. Oktober 2020, angerechnet. Ausserdem sei ihm hinsichtlich der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit keine zureichende Übergangsfrist gewährt worden. Das Finden einer Arbeitsstelle bzw. die Erzielung des angerechneten Einkommens sei aufgrund der derzeit geltenden Covid-19-Massnahmen sowohl aus selbständiger als auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit faktisch unmöglich.