Es wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass es der Berufungsbeklagten aus gesetzlichen und sittlichen Gründen nicht möglich ist, die Wohnung gegen die Zustimmung ihrer darin wohnhaften Mutter weiterzuvermieten. Überdies erscheint eine aktive, gewinnbringende Mietbewirtschaftung der in Rede stehenden Wohnung mit Blick auf die finanziellen Möglichkeiten der Berufungsbeklagten und die Lage der Wohnung (Flugstrecke von zirka 4'500 km; fehlende Direktflüge) nicht tatsächlich erziel- und zumutbar.