In besagter Wohnung lebt die Mutter der Berufungsbeklagten, die bis anhin keinen Mietzins entrichtet, jedoch für Nebenkosten aufkommt. Sie verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von (umgerechnet) zirka Fr. 111.–, was knapp über dem russischen arbeitsrechtlichen Minimalmonatslohn liegt (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Leben und Arbeiten in Russland, 2015, S. 25 [, unter Auswandern/Länderinformationen; besucht am 15. März 2021]).