Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen (Urteil ZE 20 174 Ziff. 2.3.1.1) – gemäss berufungsklägerischer Postulation – «gesetzeswidrig» oder «willkürlich» sein sollten, erschliesst sich nicht und wird auch nicht dargetan. Die Vorinstanz hat namentlich die relevanten Sachumstände erläutert und in massvoller Ermessensausübung eine Anrechnung verneint. Inwiefern die Erzielung eines Mietertrags im konkreten Fall denn überhaupt zumutbar und möglich ist, lässt der Berufungskläger offen.