4.1.3 Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte Eigentümerin einer 2½-Zimmerwohnung (40m2) in Russland ist, die von ihrer Mutter unentgeltlich bewohnt wird. Analoges gilt für die Tatsache, dass der Berufungsbeklagten die Obhut über die gemeinsame Tochter zukommt, sie gleichzeitig in einem Pensum von 50% erwerbstätig ist und hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'815.– erzielt. 4.1.4 Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Wohnung kein zusätzliches (hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Dem und der diesbezüglichen Begründung ist vollumfänglich beizupflichten. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen (Urteil ZE 20 174 Ziff.